FRUTCO AG – Fruit Group AG – Frutco (Netherlands) BV 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

(Ausgabe 01/2024 – gültig ab 1. Februar 2024) 

1.      Allgemeines und Geltungsbereich 

1.1         Für den Geschäftsverkehr zwischen Frutco AG, Fruit Group AG und Frutco (Netherlands) BV (nachfolgend « FRUTCO») und dem Kunden gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FRUTCO in der jeweils aktuellen Fassung, welche unter www.fructo.ch einsehbar sind (nachfolgend die «AGB»). Diese gehen etwaigen anderslautenden Bedingungen des Kunden vor, ausser FRUTCO würde diese ausdrücklich schriftlich akzeptieren. Sie gelten in allen Punkten, welche nicht gegenseitig schriftlich in anderer Weise geregelt sind. Tritt FRUTCO als Einkäuferin auf, gelten zusätzlich die in Ziffer 14ff aufgeführten allgemeinen Einkaufsbedingungen von FRUTCO. 

1.2         Bis zu einer ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarung gelten die AGB für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr zwischen FRUTCO und dem Kunden, auch soweit bei einzelnen Aufträgen nicht mehr ausdrücklich auf diese verwiesen wird. 

2.      Begriffsdefinitionen

              Es wird zwischen den folgenden Arten von Bestellungen unterschieden:

                  – Rahmenverträge mit Teilabruf

                  – Einzelbestellungen/-abruf

3.      Offerten

3.1         Die Offerten von FRUTCO erfolgen freibleibend. Die Preise und Konditionen sind erst mit dem Versand der schriftlichen Auftragsbestätigung durch FRUTCO verbindlich. 

3.2         Die von FRUTCO ausgearbeiteten Preiskalkulationen basieren auf den vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen. Soweit der Kunde keine klaren Spezifikationen vorgibt, richten sich die offerierten Produkte nach den FRUTCO Spezifikationen.

4.      Vertragsabschluss

4.1         Aufträge werden in mündlicher oder schriftlicher Form entgegengenommen. 

4.2         Der Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn FRUTCO nach Eingang eines Auftrages dessen Annahme schriftlich oder per E-Mail bestätigt. In der gleichen Weise müssen mündliche Vereinbarungen von FRUTCO schriftlich bestätigt werden, um Gültigkeit zu erlangen. 

4.3         Das Eigentum an den gelieferten Waren verbleibt bis zu deren vollständigen Bezahlung bei FRUTCO.

5.      Preise

5.1         Alle Preise verstehen sich mangels anderweitiger Vereinbarung netto (exklusive Mehrwertsteuer) gemäss vereinbarten Incoterms.

5.2         Auch für die Nebenkosten gelten die vereinbarten Incoterms. Ist nichts schriftlich vereinbart, gehen sämtliche Nebenkosten wie z.B. Fracht, Zölle, Steuer, Abgaben, Gebühren, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen zu Lasten des Kunden. 

5.3          FRUTCO kann bei ausserordentlichen Marktverwerfungen in den Beschaffungskosten angemessene Preisanpassungen in Anspruch nehmen.

6.      Zahlungsbedingungen

6.1         Die Rechnungen von FRUTCO sind gemäss den gegenseitig schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen in der vereinbarten Währung auf das vereinbarte Bankkonto fällig. Abzüge für Bankspesen, Skonti o.ä. und Währungsdifferenzen aus Nichteinhaltung dieser Vereinbarung werden nachbelastet.

6.2         Die Zahlungspflicht ist erfüllt, wenn der fällige Betrag dem in der Rechnung aufgeführten Konto gutgeschrieben ist und FRUTCO zur freien Verfügung steht. 

6.3         Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Mängeln oder von FRUTCO nicht anerkannten Gegenforderungen zurückzuhalten, zu verrechnen oder zu kürzen. 

6.4         Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder muss FRUTCO ernstlich befürchten, Zahlungen des Kunden nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist FRUTCO berechtigt: 

  • (1) die eigene Leistung zurückzuhalten und Waren nur noch gegen Zahlung Zug um Zug an den Kunde abzuliefern sowie Waren auf Kosten des Kunden zu hinterlegen; mit der Hinterlegung wird der vertraglich vereinbarte Preis für die hinterlegten Waren sofort zur Zahlung fällig. 
  • (2) für alle mit Blick auf die Vertragserfüllung an Lager gelegten Waren Anzahlungen zu verlangen, welche dem Wert der betreffenden Waren entsprechen. Solche Anzahlungen werden sofort zur Zahlung fällig. 
  • (3) mit Bezug auf die von ihr noch nicht erfüllten Verträge bzw. Vertragsteile eine Nachfrist von 10 Tagen anzusetzen für die Leistung einer Sicherheit (bedingungslose Bankgarantie eines anerkannten Bankinstitutes) im Wert der noch nicht erfüllten Verträge bzw. Vertragsteile. Wird die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht geleistet, ist FRUTCO mit Bezug auf die von ihr noch nicht erfüllten Verträge bzw. Vertragsteile berechtigt: 
    (i) am Vertrag festzuhalten und zu entscheiden, ob sie selber noch erfüllen oder auf eine Realerfüllung verzichten will sowie Schadenersatz (positives Vertragsinteresse) zu verlangen, oder 
    (ii) vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz (negatives Vertragsinteresse) zu verlangen 

6.5         Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung ab dem 30. Tag nach Rechnungsdatum einen Verzugszins zu entrichten, der 2% über dem gesetzlichen Verzugszinssatz liegt. Zudem ist FRUTCO berechtigt, eine Mahngebühr von CHF 50.00 (zuzüglich MWST) je Mahnschreibung einzufordern. Der Ersatz des weiteren Schadens bleibt vorbehalten. 

7.      Lieferfrist

7.1         Die Lieferfrist beginnt und endet gemäss dem im Vertrag schriftlich vereinbarten Zeitrahmen. 

7.2         Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser bei der Anwendung der nachfolgenden Bestimmungen gleichzusetzen mit dem letzten Tag einer Lieferfrist. 

7.3         Die Pflicht zur Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. 

7.4         Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: 

  • (1) wenn FRUTCO die Angaben, die diese für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder auf gegenseitige Vereinbarung
  • (2) wenn Hindernisse auftreten, die FRUTCO trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet dessen, ob sie bei FRUTCO, beim Kunden oder aus anderen Gründen entstehen (z.B. Epidemien, Mobilmachungen, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschuss von wichtigen Komponenten, behördliche Massnahmen, Naturereignisse).           

7.5        Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen einer Verspätung der Lieferung. 

7.6          Bei Rahmenverträgen und anderen Verträgen mit sukzessiven Lieferungen müssen die Abrufe innerhalb von längstens 12 Monaten seit Vertragsabschluss erfolgen; vorbehalten bleiben explizit vereinbarte abweichende maximale Abruffristen. Werden die Waren innert der 12-monatigen bzw. der explizit vereinbarten abweichenden Maximalfrist nicht abgerufen, ist FRUTCO berechtigt, die Waren an den Kunden zu liefern oder nach eigenem Gutdünken zu hinterlegen und in beiden Fällen Zug um Zug die Bezahlung der Waren zu verlangen. 

8.      Übergang von Nutzen und Gefahr 

8.1        Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit dem Versand der Ware am Abgangsort auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung franko, CIF, CFR, FOB oder unter ähnlichen Klauseln erfolgt oder wenn der Transport durch FRUTCO organisiert und geleitet wird. Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. 

8.2        Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die FRUTCO nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt des Versands auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an steht es FRUTCO frei, die Waren auf Rechnung und Gefahr des Kunden einzulagern oder zu hinterlegen. 

9.      Versand, Transport und Versicherung 

9.1         Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind FRUTCO rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Risiko des Kunden. 

9.2         Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferungen oder Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. 

9.3         Wenn nichts anderes vereinbart ist, obliegt die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art dem Kunden.

10.      Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen 

10.1      Der Kunde hat die Lieferungen innert 2 Tagen nach Erhalt zu prüfen und FRUTCO eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen als genehmigt. 

10.2      Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn: 

  • (1) eine vereinbarte Abnahmeprüfung aus Gründen, die FRUTCO nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann; 
  • (2) der Kunde die Annahme unterlässt oder verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein; 
  • (3) der Kunde Lieferungen von FRUTCO nutzt. 

10.3      Wegen Mängel der Waren stehen dem Kunden ausschliesslich die in Ziffer 11 ausdrücklich genannten Rechte zu. 

11.      Gewährleistung, Haftung für Mängel 

11.1       FRUTCO verpflichtet sich, während der Gewährleistungsfrist auf schriftliche Aufforderung des Kunden hin nach eigener Wahl entweder die fehlerhafte Ware zu ersetzen oder den für die fehlerhafte Ware bezahlten Kaufpreis zurückzuerstatten. Bei nebensächlichen Mängeln hat der Kunde lediglich Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung). 

11.2      Die Gewährleistungsfrist endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Ware unter normalen Umständen ohnehin verdirbt (MHD).

11.3      Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. 

11.4      Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die infolge des Transports, einer ungeeigneten Lagerung, von Umwelteinflüssen, des natürlichen Verderbs oder anderer von FRUTCO nicht zu vertretenden Gründen entstanden sind. 

11.5      Für Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet FRUTCO nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. 

12.      Ausschluss weiterer Haftungen von  FRUTCO 

12.1      Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. 

12.2      In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, wie namentliche Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. 

12.3      Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von FRUTCO, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. 

13.      Rückgriffsrecht

Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird FRUTCO aus diesem Grunde in Anspruch genommen, steht FRUTCO ein Rückgriffsrecht auf den Kunden zu. 

14.   Allgemeine Einkaufsbedingungen

14.1 Akzeptanz
Der Lieferant erkennt an und stimmt zu, dass diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen zusammen mit allen anwendbaren Bestellungen, Freigaben, Anforderungen, Arbeitsaufträgen, Versandanweisungen, Spezifikationen und anderen Dokumenten, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher Form vorliegen, Bestandteil dieser Vereinbarung sind und einen Teil davon darstellen in Bezug auf die vom Anbieter gemäss dieser Vereinbarung bereitzustellenden Waren und/oder Dienstleistungen. Der Lieferant bestätigt ferner, dass er die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelesen und verstanden hat.    

14.2 Ergänzende Änderung von Anordnungen
Wenn FRUTCO nach eigenem Ermessen feststellt, dass eine wesentliche Änderung in Bezug auf die Nachfrage der Kunden von FRUTCO  oder andere Markt- oder Wirtschaftsbedingungen eingetreten sind und dass diese Änderungen Auswirkungen auf die Bedingungen dieser Vereinbarung haben, ist FRUTCO  berechtigt, die Mengen und die Häufigkeit der geplanten Lieferungen der Waren zu ändern oder geplante Lieferungen vorübergehend auszusetzen, ohne dass der Lieferant Anspruch auf eine Preisanpassung oder eine andere Änderung dieser Vereinbarung hat.

14.3 Einkaufs- und Lieferbedingungen

14.3.1 Bestellung
Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Abschnitt „Spezifische Definitionen und Preise“ dieser Vereinbarung im Detail beschriebenen Waren und Dienstleistungen gemäss den geltenden Bestellungen zu liefern, in denen die Lieferungen festgelegt und geplant werden. Die Annahme der Bestellung erfolgt innerhalb von 72 Stunden durch Zusendung einer Bestätigung an den jeweiligen Aussteller der Bestellung.

14.3.2 Lieferbedingungen
Lieferungen erfolgen in den Mengen, zu den Terminen und zu den Zeiten, die in den formellen Anweisungen von FRUTCO (Bestellung) im Rahmen dieses Vertrags und in den in den spezifischen Definitionen und Preisen dieser Vereinbarung definierten Anforderungen an die Auftragsvorlaufzeit festgelegt sind.
Premium-Lieferungen: Wenn der Verkäufer die Waren nicht rechtzeitig und am Ort zur Lieferung bereithält, um die Lieferpläne von FRUTCO mit der ursprünglich von FRUTCO angegebenen Transportmethode einzuhalten, und FRUTCO daher vom Verkäufer verlangt, die Waren mit einer schnelleren Methode zu transportieren, so trägt der Lieferant die gesamten Kosten für diesen Premium-Transport und er ist dafür verantwortlich.

14.3.3 Versanddokumente
Der Verkäufer stellt sicher, dass FRUTCO alle erforderlichen Dokumente rechtzeitig erhält, damit FRUTCO die Waren gemäss den Anforderungen des Vertrags entgegennehmen kann. Der Verkäufer ist dafür verantwortlich, etwaige Exportgenehmigungen einzuholen, die in Bezug auf die Waren im Rahmen des Vertrags erforderlich sind.

14.3.4 Gefahrenübergang
Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich angegeben (einschliesslich der INCOTERMS ICC 2010), trägt der Lieferant das gesamte Risiko des Verlusts, Diebstahls, der Beschädigung oder der Zerstörung der Waren bis zur physischen Lieferung der Waren, es sei denn, der Lieferant und FRUTCO haben explizit etwas anderes schriftlich vereinbart. 

14.4 Verpackung und Kennzeichnung der Ware

Der Verkäufer muss die Waren für die Lieferung mit den besten Materialien verpacken, die zum Schutz der Waren während des Transports geeignet sind. Er muss sie mit der gebotenen Sorgfalt gemäss den besten Lebensmittel- und Sicherheitsstandards behandeln. Die Waren sind ordnungsgemäss zu verpacken und zu kennzeichnen, und zwar in Übereinstimmung mit den im Vertrag festgelegten Anweisungen. Fehlen Anweisungen, dann hat die Verpackung und Kennzeichnung wie in der Branche üblich und in Übereinstimmung mit allen geltenden gesetzlichen Anforderungen oder Vorgaben der Transporteure und Hersteller der Waren zu erfolgen. Auf der Verpackung müssen insbesondere die Vertrags- oder Bestellnummer und alle anderen vom Käufer bereitgestellten Identifikationsinformationen sowie alle anderen für die betreffenden Waren üblichen Informationen angegeben sein. Während des Transports sorgen sie für den sicheren und ordnungsgemässen Transport der Waren.

14.5 Konformität und Qualität der Waren

Die Waren müssen den geltenden Vorschriften des Landes/der Länder entsprechen, in dem/denen die Waren verwendet oder verkauft werden sollen. Der Verkäufer garantiert, dass die Waren allen Qualitäten und Spezifikationen gemäss dem vom Käufer bereitgestellten technischen Datenblatt entsprechen. Nach Erhalt der Waren führt der Käufer oder ein von ihm beauftragter Vertreter eine Inspektion der Waren durch. Diese Inspektion der Waren erfolgt am Lieferort der Waren oder in den Einrichtungen des Verkäufers, sofern dies vereinbart und/oder in den Besonderen Vertragsbedingungen ausdrücklich festgelegt ist. Der Käufer ist unter keinen Umständen verpflichtet, Waren anzunehmen, die nicht den Spezifikationen, der Qualität oder den Anforderungen des Vertrags entsprechen. FRUTCO kann die Annahme der Waren davon abhängig machen, dass FRUTCO die Möglichkeit hatte, die Waren nach der Lieferung der Waren gemäss den Anforderungen des Vertrags zu prüfen. Der Verkäufer beteiligt sich gegebenenfalls an den Qualitäts- und Entwicklungsprogrammen für Lieferanten des Käufers und hält alle Qualitätsanforderungen und 
-verfahren ein, die der Käufer von Zeit zu Zeit festlegt. Der Verkäufer gestattet dem Käufer und seinen Vertretern und Beratern, zu angemessenen Zeiten die Einrichtungen des Verkäufers zu betreten, um dessen Einrichtungen sowie alle Waren, die sich auf diesen Vertrag beziehen, zu inspizieren

14.6 Nichtkonformität und Ablehnung der Waren 

Die Ablehnung der Waren wird dem Verkäufer von FRUTCO im Rahmen des Käufer-Nichtkonformitätsberichts mitgeteilt. Falls die Waren fehlerhaft sind oder anderweitig nicht den Spezifikationen oder Anforderungen dieser Vereinbarung entsprechen, ist FRUTCO berechtigt, nach eigenem Ermessen die Waren abzulehnen oder die Annahme der Waren zu verweigern. In diesem Fall verpflichtet sich der Verkäufer, die Waren unverzüglich durch Waren zu ersetzen, die den FRUTCO Spezifikationen entsprechen.  Der Verkäufer muss in diesem Falle alle Kosten und Ausgaben bezahlen, die im Zusammenhang stehen mit 
a) der Rücksendung der Waren

b) der Lieferung etwaiger Ersatzwaren an FRUTCO, wobei für den Fall, dass der Käufer selbst Waren kauft, um die abgelehnten Waren zu ersetzen, und die den abgelehnten Mengen entsprechenden Mengen an anderer Stelle auf dem Markt beschaffen muss, die Differenz zwischen den Marktpreisen gilt. Der Preis zu diesem Zeitpunkt und der in der Vereinbarung festgelegte Preis stellt Kosten und Ausgaben dar, die vom Verkäufer getragen werden und dem Käufer gemäss diesen Bestimmungen zu erstatten sind
c) der Konservierung und Kühllagerung der Waren auf Rechnung des Verkäufers
d) der Belastung von Nebenkosten im Zusammenhang mit der Ablehnung der besagten Waren durch den Käufer. Aufgrund der Menge der nicht bestätigten Waren sowie dieser Anzahl von Ereignissen und Vorkommnissen kann FRUTCO nach eigenem Ermessen die ausstehenden Warenmengen, die im Rahmen dieses Vertrags bestellt wurden, reduzieren, widerrufen oder stornieren

14.7 Zahlung

Die vom Käufer gewählte Art und Weise der Abrechnung des Preises im Zusammenhang mit den gekauften Waren, der der vom Verkäufer ausgestellten Rechnung entspricht, wird in den Besonderen Vertragsbedingungen festgelegt. Sofern in den Besonderen Vertragsbedingungen nichts anderes festgelegt ist und sofern es die geltenden Gesetze zulassen, sind die Rechnungen innerhalb von 90 (neunzig) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug per Banküberweisung an die Rechnungsadresse des Verkäufers auf das von ihm genannte Bankkonto zu zahlen.

14.8 Übergang von Nutzen und Gefahr

Die Waren und in der Folge auch die mit den Waren verbundenen offenen Risiken gehen vom Verkäufer auf den Käufer über, sobald sie von FRUTCO gemäss den Anforderungen dieser Vereinbarung angenommen wurden. Sollte eine Zahlung der Waren vor der Annahme durch den Käufer oder vor Ablauf der Haltbarkeitsdauer der Waren erfolgen, kann diese Zahlung nicht als eine Übertragung des Eigentums angesehen werden. Eine solche Zahlung wird dem Käufer im Falle der Nichtannahme der Ware erstattet.

14.9 Garantien

Ohne Einschränkung aller anderen in der Vereinbarung genannten oder sich daraus ergebenden Garantien gewährleistet und sichert der Verkäufer zu, dass 
a) die Waren, einschliesslich ihrer gesamten Verpackung, den Spezifikationen der Vereinbarung entsprechen und für die Zwecke geeignet sind, für die diese Waren normalerweise bestimmt sind. Der Verkäufer garantiert, eine gleichmässige Qualität, frei von Mängeln jeglicher Art
b) die Waren allen gesetzlichen Anforderungen der geltenden Gesetze in den Ländern entsprechen, in denen die Waren hergestellt werden und in denen sie verwendet, hergestellt oder verkauft werden sollen
c) er dem Käufer alle Zertifikate, Berichte und sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit den Waren zur Verfügung stellt, die von einem endgültigen Bestimmungsland verlangt werden, entweder dem Land des Käufers oder einem anderen Land, in dem die Waren hergestellt oder verwendet, hergestellt oder verkauft werden sollen. Es wird davon ausgegangen, dass FRUTCO zu diesem Zweck sein Bestes tun wird, um dem Verkäufer die Identifizierung dieser Länder zu ermöglichen, während der Verkäufer seine Sorgfaltspflichten erfüllen wird, um die gesetzlichen Anforderungen jedes dieser Länder zu überprüfen
d) sollte der Verkäufer nicht der ursprüngliche Lieferant und/oder Hersteller der Waren sein, er dem Käufer zusätzlich zu allen anderen im Rahmen dieser Vereinbarung erforderlichen Garantien die Vorteile aller Lieferanten- und/oder Herstellergarantien gewährt
e) die Waren der im Vertrag geforderten Qualität, Menge und Beschreibung entsprechen
f) die Haltbarkeitsdauer der Beschaffenheit und den Spezifikationen der Ware entspricht

14.10 Verzug

Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Verzug des Lieferanten bei der Einhaltung der Lieferbedingungen oder bei der Einhaltung des Serviceniveaus gegenüber FRUTCO zu einem erheblichen Verlust bei dessen Betrieb führen kann. Daher vereinbaren die Parteien Folgendes: 

Wenn der Lieferant den vereinbarten und in der Bestellung genannten Liefertermin nicht einhält, hat FRUTCO das Recht, dem Lieferanten Rechnung zu stellen für  
(i) 15 % des Wertes der Bestellung oder 
(ii) die höheren Kosten, die FRUTCO für die Erlangung einer alternativen Bezugsquelle gegenüber dem in der Bestellung vereinbarten Preis auf sich genommen hat

14.11 Vertraulichkeit

Der Käufer und der Verkäufer, ihre Vertreter, Mitarbeitenden, leitenden Angestellten, Subunternehmer und Bediensteten sind verpflichtet, die bereitgestellten Dokumente, Daten oder sonstigen Informationen vertraulich zu behandeln und ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht an Dritte weiterzugeben, sei dies direkt oder indirekt auf irgendeine Weise, unabhängig davon, ob diese Informationen vor, während oder nach Abschluss oder Beendigung der Vereinbarung bereitgestellt wurden. Ungeachtet des Vorstehenden kann der Verkäufer seinen Subunternehmern solche Dokumente, Daten und andere Informationen, die er von FRUTCO erhält, in dem Umfang zur Verfügung stellen, als sie für den Subunternehmer zur Ausführung seiner Arbeiten im Rahmen des Vertrags erforderlich sind. In diesem Fall muss der Verkäufer von diesem Subunternehmer eine Vertraulichkeitsverpflichtung einfordern, die der des Verkäufers entspricht. FRUTCO darf diese vom Verkäufer erhaltenen Dokumente, Daten oder sonstigen Informationen nicht für Zwecke verwenden, die nicht im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen. Ebenso darf der Verkäufer diese vom Käufer erhaltenen Dokumente, Daten und sonstigen Informationen nicht für andere Zwecke als die Vertragserfüllung verwenden. Die Verpflichtung einer Partei gemäss den beiden vorstehenden Absätzen gilt nicht für Informationen, die 
a) jetzt oder später ohne Verschulden nachweislich zum Zeitpunkt der Offenlegung im Besitz dieser Partei waren 
b) die nicht zuvor direkt oder indirekt von der anderen Partei erhalten wurden 

c) dieser Partei auf andere Weise rechtmässig von einem Dritten zugänglich gemacht werden, der keiner Geheimhaltungspflicht unterliegt.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch nach Abschluss oder Beendigung der Vereinbarung, aus welchem Grund auch immer.

15. Sprachen

Im Falle eines Konflikts zwischen der deutschen Version dieser Vereinbarung und einer Übersetzung in eine andere Sprache ist die deutsche Version massgebend. 

16.  Anwendbares Recht und Gerichtsstand 

16.1 Das Rechtsverhältnis zwischen FRUTCO und dem Kunden resp. dem Lieferanten untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

16.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen FRUTCO und dem Kunden resp. dem Lieferanten ist der Sitz von FRUTCO (Baden / Schweiz). Darüber hinaus ist FRUTCO berechtigt, den Kunden resp. den Lieferanten an dessen Sitz und an den von Gesetzes wegen vorgesehenen Gerichtsständen zu belangen.